
„Pfarrer Funke bittet Sie bei der Lektüre zu bedenken, dass diese Thesen für eine theologische Leserschaft in einem berufsbezogenen Publikationsorgan verfasst sind
und daher strikt und ausschließlich theologisch argumentieren. Er hat damit die Absicht verbunden, seinen Kolleginnen und Kollegen kurz und prägnant ins Gewissen zu reden.
Für eine größere Öffentlichkeit müssten natürlich weitere Aspekte benannt werden.“
Ein paar Sätze zur Orientierung
1. Der Kirchengemeinde den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu entziehen, wie es die Landessynode beabsichtigt, entmündigt und entmachtet das primäre und grundlegende Organ unserer Landeskirche, das Presbyterium.
2. Indem dem Presbyterium die Finanzverantwortung und die juristische Kompetenz (Kirchenverfassung §6) genommen wird, wird die „Leitung“ der Kirchengemeinde durch das Presbyterium (Kirchenverfassung § 13) derart ausgehöhlt, dass der Begriff der „Leitung“ keinen Sinn mehr ergibt.
3. Eine Landeskirche, die ihr Selbstverständnis als „presbyterial-synodal“ bestimmt, jetzt aber das Presbyteramt zur frei verfügbaren Modelliermasse der kirchenleitenden Behörde macht und damit entwertet, verletzt die eigenen theologischen Prinzipien.
4. Der Umbau der landeskirchlichen Organe, wie ihn die Landessynode beabsichtigt, ignoriert die theologische Bindung der Kirchenverfassung an die Reformation. Dieser Umbau widerspricht dem evangelischen Charakter der Kirchenverfassung und konterkariert ihren Aufbau.
5. Statt in kritischen Zeiten der Kirchengemeinde mehr Verantwortung an Selbstorganisation zuzutrauen, wird die kirchenleitende Behörde gestärkt.
6. Aus einer „presbyterial-synodalen Kirche“ wird eine „konsistoriale Kirche“.
7. Die reformatorische Grundlage unserer Kirchenverfassung theologisch noch nicht einmal zu reflektieren, ist ein Zeichen kirchenleitender Verwirrung und Hoffnungslosigkeit.
8. Die Ämterlehre der presbyterial-synodalen Tradition ist eine Ausgestaltung des Priestertums aller Glaubenden und damit eine Umsetzung der grundlegenden Bestimmung evangelischer Kirche als „Versammlung der Gläubigen“ (Augsburger Bekenntnis Art. VII).
9. Die pfälzische Landessynode gibt die 1946 selbstgewählte Bindung an die „Theologische Erklärung von Barmen“ auf – die Pointe von „Barmen“ im Kampf gegen nationalsozialistische Gleichschaltung und Führerprinzip war der Satz, dass die Kirche auch die „Gestalt ihrer Ordnung“ als bekenntnisrelevant ansieht und die „Gestalt ihrer Ordnung“ nicht ihrem Belieben oder dem Wechsel der Überzeugungen überlassen darf (Barmer Theologische Erklärung, These und Verwerfung 3).
10. Genau dies geschieht mit der beabsichtigten Entmachtung der Presbyterien durch die nächste Synodaltagung – die pfälzische Landeskirche unterwirft ihre presbyteriale Ordnung ihrem eigenen Belieben aufgrund des Wechsels der Kassenlage.
11. Mit der Entmündigung der Presbyterien wird die evangelische Identität unserer Landeskirche unkenntlich gemacht. –
12. Das Basisgremium der Landeskirche zu entwerten, um im Landeskirchenrat Personalkosten für die Rechnungsprüfung einzusparen, hat die kuriose Logik einer Verzweiflungstat. Und wie es mit manchen Verzweiflungstaten so ist – man kann die Verzweiflung zwar mitempfinden, das entbindet aber nicht von der Verantwortung, die Ausführung der Tat nach Möglichkeit zu verhindern.
14.08.2025